Digibetrieb
Gefährdung

§ 5 ArbSchG

Gefährdungsbeurteilung

Der Arbeitgeber beurteilt die Gefährdungen an jedem Arbeitsplatz und hält Ergebnis und Maßnahmen schriftlich fest (§ 6 ArbSchG).

Paragraf

§ 5 ArbSchG

Gesetz

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Ebene

ganzer Betrieb

Wiederholung

alle 24 Monate

Abschnitt 01

Was das Gesetz verlangt

Beurteilt wird jeder Arbeitsplatz, auch das Büro und das Fahrzeug.

Ergebnis, Maßnahmen und deren Überprüfung werden schriftlich festgehalten.

Nach Umbauten, neuen Maschinen oder einem Unfall wird sie fortgeschrieben.

Gesetzestext

Abschnitt 02

Was ein Prüfer konkret prüft

Die Berufsgenossenschaft verlangt die Unterlagen zu § 6 ArbSchG und prüft, ob sie zum Betrieb passen.

Er vergleicht die Unterlage mit dem, was er im Betrieb sieht.

Eine Musterdatei ohne Bezug zu Ihren Arbeitsplätzen fällt dabei auf.

Abschnitt 03

Wenn der Nachweis fehlt

Folge

Ein Bußgeld folgt nicht unmittelbar aus § 5. Erst wenn die Behörde eine Anordnung erlässt und diese unbeachtet bleibt, droht ein Bußgeld bis 30.000 € (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG). Die Unterlagen sind trotzdem die erste Frage jeder Prüfung.

Diese Angabe dient der Orientierung und ist keine Rechtsberatung.

Abschnitt 04

Wie oft

Digibetrieb setzt die Frist auf 24 Monate ab dem letzten Nachweis.

Nach jedem Eintrag rechnet Ihr Register die nächste Frist neu. Sie steht dann mit Datum in der Fristen-Mail.

Nächster Schritt

Sehen, ob dieser Nachweis in Ihrem Betrieb vorliegt

Zwölf Fragen, kein Konto. Danach steht Ihre Lückenliste mit Paragraf und Frist.

Vorlage und Protokoll entstehen in Digibetrieb selbst, mit Datum im Register. Es gibt hier kein PDF zum Herunterladen und Abheften.

Weitere Pflichten

Alle Pflichten im Überblick