§ 5 ArbSchG
Gefährdungsbeurteilung
Der Arbeitgeber beurteilt die Gefährdungen an jedem Arbeitsplatz und hält Ergebnis und Maßnahmen schriftlich fest (§ 6 ArbSchG).
Paragraf
§ 5 ArbSchG
Gesetz
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Ebene
ganzer Betrieb
Wiederholung
alle 24 Monate
Abschnitt 01
Was das Gesetz verlangt
Beurteilt wird jeder Arbeitsplatz, auch das Büro und das Fahrzeug.
Ergebnis, Maßnahmen und deren Überprüfung werden schriftlich festgehalten.
Nach Umbauten, neuen Maschinen oder einem Unfall wird sie fortgeschrieben.
Abschnitt 02
Was ein Prüfer konkret prüft
Die Berufsgenossenschaft verlangt die Unterlagen zu § 6 ArbSchG und prüft, ob sie zum Betrieb passen.
Er vergleicht die Unterlage mit dem, was er im Betrieb sieht.
Eine Musterdatei ohne Bezug zu Ihren Arbeitsplätzen fällt dabei auf.
Abschnitt 03
Wenn der Nachweis fehlt
Folge
Ein Bußgeld folgt nicht unmittelbar aus § 5. Erst wenn die Behörde eine Anordnung erlässt und diese unbeachtet bleibt, droht ein Bußgeld bis 30.000 € (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG). Die Unterlagen sind trotzdem die erste Frage jeder Prüfung.
Diese Angabe dient der Orientierung und ist keine Rechtsberatung.
Abschnitt 04
Wie oft
Digibetrieb setzt die Frist auf 24 Monate ab dem letzten Nachweis.
Nach jedem Eintrag rechnet Ihr Register die nächste Frist neu. Sie steht dann mit Datum in der Fristen-Mail.
Nächster Schritt
Sehen, ob dieser Nachweis in Ihrem Betrieb vorliegt
Zwölf Fragen, kein Konto. Danach steht Ihre Lückenliste mit Paragraf und Frist.
Vorlage und Protokoll entstehen in Digibetrieb selbst, mit Datum im Register. Es gibt hier kein PDF zum Herunterladen und Abheften.
Weitere Pflichten
- Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen§ 2 NachwG
- Jährliche Unterweisung im ArbeitsschutzDGUV Vorschrift 1 § 4
- Führerscheinkontrolle§ 31 Abs. 2 StVZO
- A1-Bescheinigung für AuslandseinsätzeArt. 12 VO (EG) 883/2004
- Aufzeichnung der Arbeitszeit§ 17 MiLoG
- Prüfung elektrischer BetriebsmittelDGUV Vorschrift 3 § 5
- Ausbildungsnachweis des Auszubildenden§ 14 Abs. 2 BBiG
- Ausgebildete Ersthelfer im BetriebDGUV Vorschrift 1 § 26