§ 31 Abs. 2 StVZO
Führerscheinkontrolle
Der Halter darf die Fahrt nur zulassen, wenn der Fahrer eine gültige Fahrerlaubnis hat. Die Kontrolle ist zu dokumentieren.
Paragraf
§ 31 Abs. 2 StVZO
Gesetz
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Ebene
je Mitarbeiter
Wiederholung
alle 6 Monate
Abschnitt 01
Was das Gesetz verlangt
Gemeint ist der Blick auf das Original, nicht eine Kopie im Ordner.
Wer kontrolliert hat, hält Datum und Namen schriftlich fest.
Der Halter bleibt verantwortlich, auch wenn er die Kontrolle an einen Meister abgibt.
Abschnitt 02
Was ein Prüfer konkret prüft
Nach einem Unfall fragen Polizei und Versicherung, wann Sie den Führerschein zuletzt im Original gesehen haben.
Gefragt wird nach dem Datum der letzten Kontrolle und nach dem Protokoll.
Ohne Eintrag bleibt nur Ihre Erinnerung, und die trägt nicht weit.
Abschnitt 03
Wenn der Nachweis fehlt
Folge
Kein festes Bußgeld. Lässt der Halter eine Fahrt ohne gültige Fahrerlaubnis zu, droht Geld- oder Freiheitsstrafe (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG). Ein festes Prüfintervall schreibt das Gesetz nicht vor; in der Praxis wird halbjährlich kontrolliert.
Diese Angabe dient der Orientierung und ist keine Rechtsberatung.
Abschnitt 04
Wie oft
Digibetrieb setzt die Frist auf 6 Monate ab dem letzten Nachweis.
Nach jedem Eintrag rechnet Ihr Register die nächste Frist neu. Sie steht dann mit Datum in der Fristen-Mail.
Nächster Schritt
Sehen, ob dieser Nachweis in Ihrem Betrieb vorliegt
Zwölf Fragen, kein Konto. Danach steht Ihre Lückenliste mit Paragraf und Frist.
Vorlage und Protokoll entstehen in Digibetrieb selbst, mit Datum im Register. Es gibt hier kein PDF zum Herunterladen und Abheften.
Weitere Pflichten
- Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen§ 2 NachwG
- Jährliche Unterweisung im ArbeitsschutzDGUV Vorschrift 1 § 4
- A1-Bescheinigung für AuslandseinsätzeArt. 12 VO (EG) 883/2004
- Aufzeichnung der Arbeitszeit§ 17 MiLoG
- Gefährdungsbeurteilung§ 5 ArbSchG
- Prüfung elektrischer BetriebsmittelDGUV Vorschrift 3 § 5
- Ausbildungsnachweis des Auszubildenden§ 14 Abs. 2 BBiG
- Ausgebildete Ersthelfer im BetriebDGUV Vorschrift 1 § 26