Digibetrieb
Arbeitszeit

§ 17 MiLoG

Aufzeichnung der Arbeitszeit

In den Branchen des § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit innerhalb von sieben Tagen aufzuzeichnen und zwei Jahre aufzubewahren.

Paragraf

§ 17 MiLoG

Gesetz

Mindestlohngesetz (MiLoG), dazu § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Ebene

ganzer Betrieb

Wiederholung

einmalig, an ein Ereignis gebunden

Abschnitt 01

Was das Gesetz verlangt

Aufzuzeichnen sind Beginn, Ende und Dauer, nicht nur die Summe im Monat.

Die Aufzeichnung muss innerhalb von sieben Tagen vorliegen.

Aufbewahrt wird sie zwei Jahre und muss im Betrieb auffindbar sein.

Gesetzestext

Abschnitt 02

Was ein Prüfer konkret prüft

Der Zoll prüft unangekündigt auf der Baustelle und verlangt die Aufzeichnungen der letzten Wochen.

Verlangt werden die Aufzeichnungen der letzten Wochen, sofort und vollständig.

Nachträglich geschriebene Zettel erkennt ein geübter Prüfer.

Abschnitt 03

Wenn der Nachweis fehlt

Folge

Bußgeld bis 50.000 € für die Aufzeichnungspflicht selbst (§ 21 Abs. 1 Nr. 7 MiLoG). Unabhängig davon hat das Bundesarbeitsgericht am 13.09.2022 (1 ABR 22/21) entschieden, dass eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung schon aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG folgt.

Diese Angabe dient der Orientierung und ist keine Rechtsberatung.

Abschnitt 04

Wie oft

Diese Pflicht kennt kein Intervall im Kalender. Sie ist einmalig und an ein Ereignis im Betrieb gebunden.

Der Anlass ist etwa eine Einstellung oder ein Einsatz. Digibetrieb legt den Nachweis zum Anlass an, nicht zu einem Jahrestag.

Nächster Schritt

Sehen, ob dieser Nachweis in Ihrem Betrieb vorliegt

Zwölf Fragen, kein Konto. Danach steht Ihre Lückenliste mit Paragraf und Frist.

Vorlage und Protokoll entstehen in Digibetrieb selbst, mit Datum im Register. Es gibt hier kein PDF zum Herunterladen und Abheften.

Weitere Pflichten

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