DGUV Vorschrift 3 § 5
Prüfung elektrischer Betriebsmittel
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind in festgelegten Fristen durch eine befähigte Person zu prüfen. Das Ergebnis wird aufgezeichnet.
Paragraf
DGUV Vorschrift 3 § 5
Gesetz
DGUV Vorschrift 3, dazu §§ 3 und 14 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Ebene
ganzer Betrieb
Wiederholung
alle 12 Monate
Abschnitt 01
Was das Gesetz verlangt
Geprüft werden Anlagen und ortsveränderliche Geräte, also auch Bohrmaschine und Kabeltrommel.
Prüfen darf nur eine befähigte Person mit der nötigen Ausbildung.
Das Ergebnis gehört in ein Protokoll; die Plakette am Gerät allein genügt nicht.
Abschnitt 02
Was ein Prüfer konkret prüft
Der Prüfer sucht das Prüfprotokoll und die Prüfplakette am Gerät.
Er greift sich ein Gerät und sucht dessen Eintrag im Protokoll.
Fehlt das Gerät in der Liste, wird die Liste selbst fraglich.
Abschnitt 03
Wenn der Nachweis fehlt
Folge
Ein festes Intervall nennt die Verordnung nicht. Die Fristen legt der Betrieb in der Gefährdungsbeurteilung fest; die DGUV nennt Richtwerte. Ohne Protokoll fehlt nach einem Schaden der Nachweis.
Diese Angabe dient der Orientierung und ist keine Rechtsberatung.
Abschnitt 04
Wie oft
Digibetrieb setzt die Frist auf 12 Monate ab dem letzten Nachweis.
Nach jedem Eintrag rechnet Ihr Register die nächste Frist neu. Sie steht dann mit Datum in der Fristen-Mail.
Nächster Schritt
Sehen, ob dieser Nachweis in Ihrem Betrieb vorliegt
Zwölf Fragen, kein Konto. Danach steht Ihre Lückenliste mit Paragraf und Frist.
Vorlage und Protokoll entstehen in Digibetrieb selbst, mit Datum im Register. Es gibt hier kein PDF zum Herunterladen und Abheften.
Weitere Pflichten
- Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen§ 2 NachwG
- Jährliche Unterweisung im ArbeitsschutzDGUV Vorschrift 1 § 4
- Führerscheinkontrolle§ 31 Abs. 2 StVZO
- A1-Bescheinigung für AuslandseinsätzeArt. 12 VO (EG) 883/2004
- Aufzeichnung der Arbeitszeit§ 17 MiLoG
- Gefährdungsbeurteilung§ 5 ArbSchG
- Ausbildungsnachweis des Auszubildenden§ 14 Abs. 2 BBiG
- Ausgebildete Ersthelfer im BetriebDGUV Vorschrift 1 § 26