Digibetrieb
Elektro

DGUV Vorschrift 3 § 5

Prüfung elektrischer Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind in festgelegten Fristen durch eine befähigte Person zu prüfen. Das Ergebnis wird aufgezeichnet.

Paragraf

DGUV Vorschrift 3 § 5

Gesetz

DGUV Vorschrift 3, dazu §§ 3 und 14 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Ebene

ganzer Betrieb

Wiederholung

alle 12 Monate

Abschnitt 01

Was das Gesetz verlangt

Geprüft werden Anlagen und ortsveränderliche Geräte, also auch Bohrmaschine und Kabeltrommel.

Prüfen darf nur eine befähigte Person mit der nötigen Ausbildung.

Das Ergebnis gehört in ein Protokoll; die Plakette am Gerät allein genügt nicht.

Gesetzestext

Abschnitt 02

Was ein Prüfer konkret prüft

Der Prüfer sucht das Prüfprotokoll und die Prüfplakette am Gerät.

Er greift sich ein Gerät und sucht dessen Eintrag im Protokoll.

Fehlt das Gerät in der Liste, wird die Liste selbst fraglich.

Abschnitt 03

Wenn der Nachweis fehlt

Folge

Ein festes Intervall nennt die Verordnung nicht. Die Fristen legt der Betrieb in der Gefährdungsbeurteilung fest; die DGUV nennt Richtwerte. Ohne Protokoll fehlt nach einem Schaden der Nachweis.

Diese Angabe dient der Orientierung und ist keine Rechtsberatung.

Abschnitt 04

Wie oft

Digibetrieb setzt die Frist auf 12 Monate ab dem letzten Nachweis.

Nach jedem Eintrag rechnet Ihr Register die nächste Frist neu. Sie steht dann mit Datum in der Fristen-Mail.

Nächster Schritt

Sehen, ob dieser Nachweis in Ihrem Betrieb vorliegt

Zwölf Fragen, kein Konto. Danach steht Ihre Lückenliste mit Paragraf und Frist.

Vorlage und Protokoll entstehen in Digibetrieb selbst, mit Datum im Register. Es gibt hier kein PDF zum Herunterladen und Abheften.

Weitere Pflichten

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