Digibetrieb
Berichtsheft

§ 14 Abs. 2 BBiG

Ausbildungsnachweis des Auszubildenden

Der Betrieb muss dem Auszubildenden Zeit für den schriftlichen Ausbildungsnachweis geben und ihn regelmäßig durchsehen.

Paragraf

§ 14 Abs. 2 BBiG

Gesetz

Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Ebene

je Mitarbeiter

Wiederholung

alle 12 Monate

Abschnitt 01

Was das Gesetz verlangt

Der Auszubildende führt den Nachweis, der Betrieb gibt ihm dafür die Zeit.

Der Ausbilder sieht ihn regelmäßig durch und zeichnet ihn gegen.

Eine Sammlung, die erst am Ende entsteht, erfüllt das nicht.

Gesetzestext

Abschnitt 02

Was ein Prüfer konkret prüft

Die Kammer verlangt das gegengezeichnete Berichtsheft zur Zulassung zur Prüfung.

Geprüft wird, ob laufend geführt und gegengezeichnet wurde.

Ein am Ende nachgeschriebenes Heft erkennt die Kammer.

Abschnitt 03

Wenn der Nachweis fehlt

Folge

Ohne geführten Nachweis kann die Zulassung zur Abschlussprüfung scheitern. Ein Bußgeldrahmen ist hier nicht der Punkt, der Ausbildungsabschluss ist es.

Diese Angabe dient der Orientierung und ist keine Rechtsberatung.

Abschnitt 04

Wie oft

Digibetrieb setzt die Frist auf 12 Monate ab dem letzten Nachweis.

Nach jedem Eintrag rechnet Ihr Register die nächste Frist neu. Sie steht dann mit Datum in der Fristen-Mail.

Nächster Schritt

Sehen, ob dieser Nachweis in Ihrem Betrieb vorliegt

Zwölf Fragen, kein Konto. Danach steht Ihre Lückenliste mit Paragraf und Frist.

Vorlage und Protokoll entstehen in Digibetrieb selbst, mit Datum im Register. Es gibt hier kein PDF zum Herunterladen und Abheften.

Weitere Pflichten

Alle Pflichten im Überblick