§ 14 Abs. 2 BBiG
Ausbildungsnachweis des Auszubildenden
Der Betrieb muss dem Auszubildenden Zeit für den schriftlichen Ausbildungsnachweis geben und ihn regelmäßig durchsehen.
Paragraf
§ 14 Abs. 2 BBiG
Gesetz
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Ebene
je Mitarbeiter
Wiederholung
alle 12 Monate
Abschnitt 01
Was das Gesetz verlangt
Der Auszubildende führt den Nachweis, der Betrieb gibt ihm dafür die Zeit.
Der Ausbilder sieht ihn regelmäßig durch und zeichnet ihn gegen.
Eine Sammlung, die erst am Ende entsteht, erfüllt das nicht.
Abschnitt 02
Was ein Prüfer konkret prüft
Die Kammer verlangt das gegengezeichnete Berichtsheft zur Zulassung zur Prüfung.
Geprüft wird, ob laufend geführt und gegengezeichnet wurde.
Ein am Ende nachgeschriebenes Heft erkennt die Kammer.
Abschnitt 03
Wenn der Nachweis fehlt
Folge
Ohne geführten Nachweis kann die Zulassung zur Abschlussprüfung scheitern. Ein Bußgeldrahmen ist hier nicht der Punkt, der Ausbildungsabschluss ist es.
Diese Angabe dient der Orientierung und ist keine Rechtsberatung.
Abschnitt 04
Wie oft
Digibetrieb setzt die Frist auf 12 Monate ab dem letzten Nachweis.
Nach jedem Eintrag rechnet Ihr Register die nächste Frist neu. Sie steht dann mit Datum in der Fristen-Mail.
Nächster Schritt
Sehen, ob dieser Nachweis in Ihrem Betrieb vorliegt
Zwölf Fragen, kein Konto. Danach steht Ihre Lückenliste mit Paragraf und Frist.
Vorlage und Protokoll entstehen in Digibetrieb selbst, mit Datum im Register. Es gibt hier kein PDF zum Herunterladen und Abheften.
Weitere Pflichten
- Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen§ 2 NachwG
- Jährliche Unterweisung im ArbeitsschutzDGUV Vorschrift 1 § 4
- Führerscheinkontrolle§ 31 Abs. 2 StVZO
- A1-Bescheinigung für AuslandseinsätzeArt. 12 VO (EG) 883/2004
- Aufzeichnung der Arbeitszeit§ 17 MiLoG
- Gefährdungsbeurteilung§ 5 ArbSchG
- Prüfung elektrischer BetriebsmittelDGUV Vorschrift 3 § 5
- Ausgebildete Ersthelfer im BetriebDGUV Vorschrift 1 § 26