Art. 12 VO (EG) 883/2004
A1-Bescheinigung für Auslandseinsätze
Wer für den Betrieb im Ausland arbeitet, muss die A1-Bescheinigung ab dem ersten Tag mitführen. Das gilt auch für eine Montage von zwei Stunden.
Paragraf
Art. 12 VO (EG) 883/2004
Gesetz
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Ebene
je Mitarbeiter
Wiederholung
einmalig, an ein Ereignis gebunden
Abschnitt 01
Was das Gesetz verlangt
Die Bescheinigung stellt Ihre Krankenkasse oder der Rentenversicherungsträger aus.
Sie gehört in die Hand des Mitarbeiters, nicht in den Ordner im Büro.
Bei mehreren Einsätzen braucht in der Regel jede Entsendung ihr eigenes Papier.
Abschnitt 02
Was ein Prüfer konkret prüft
Die Kontrolle findet auf der Baustelle im Einsatzland statt. Gefragt wird nach dem Papier in der Hand des Mitarbeiters.
Kontrolliert wird durch die Behörden des Einsatzlandes, oft direkt auf der Baustelle.
Eine Datei auf dem Handy hilft nur, wenn sie sich dort lesbar öffnen lässt.
Abschnitt 03
Wenn der Nachweis fehlt
Folge
Die Sanktion richtet sich nach dem Recht des Einsatzlandes, nicht nach deutschem Recht. Ein europaweit einheitlicher Bußgeldrahmen besteht nicht.
Diese Angabe dient der Orientierung und ist keine Rechtsberatung.
Abschnitt 04
Wie oft
Diese Pflicht kennt kein Intervall im Kalender. Sie ist einmalig und an ein Ereignis im Betrieb gebunden.
Der Anlass ist etwa eine Einstellung oder ein Einsatz. Digibetrieb legt den Nachweis zum Anlass an, nicht zu einem Jahrestag.
Nächster Schritt
Sehen, ob dieser Nachweis in Ihrem Betrieb vorliegt
Zwölf Fragen, kein Konto. Danach steht Ihre Lückenliste mit Paragraf und Frist.
Vorlage und Protokoll entstehen in Digibetrieb selbst, mit Datum im Register. Es gibt hier kein PDF zum Herunterladen und Abheften.
Weitere Pflichten
- Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen§ 2 NachwG
- Jährliche Unterweisung im ArbeitsschutzDGUV Vorschrift 1 § 4
- Führerscheinkontrolle§ 31 Abs. 2 StVZO
- Aufzeichnung der Arbeitszeit§ 17 MiLoG
- Gefährdungsbeurteilung§ 5 ArbSchG
- Prüfung elektrischer BetriebsmittelDGUV Vorschrift 3 § 5
- Ausbildungsnachweis des Auszubildenden§ 14 Abs. 2 BBiG
- Ausgebildete Ersthelfer im BetriebDGUV Vorschrift 1 § 26